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   LSG Hessen, 08.12.2011 - L 1 KR 360/10   

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https://dejure.org/2011,5041
LSG Hessen, 08.12.2011 - L 1 KR 360/10 (https://dejure.org/2011,5041)
LSG Hessen, Entscheidung vom 08.12.2011 - L 1 KR 360/10 (https://dejure.org/2011,5041)
LSG Hessen, Entscheidung vom 08. Dezember 2011 - L 1 KR 360/10 (https://dejure.org/2011,5041)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 08.02.2000 - B 1 KR 11/99 R

    Weiterbestehen der Arbeitsunfähigkeit nach Arbeitslosmeldung

    Auszug aus LSG Hessen, 08.12.2011 - L 1 KR 360/10
    Ein Bedürfnis nach Überprüfung besteht dabei nicht nur bei der erstmaligen, sondern auch bei jeder weiteren Bewilligung von Krankengeld (BSG, Urteil vom 8. Februar 2000 - B 1 KR 11/99 R = BSGE 85, 271; Brinkhoff, jurisPK, § 49 SGB V Rn. 58).

    Die Gewährung von Krankengeld bei verspäteter Meldung ist deshalb auch dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei gegeben waren und dem Versicherten keinerlei Verschulden an dem unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung zur Last gelegt werden kann (BSG, Urteil vom 8. Februar 2000, a.a.O., und Urteil vom 8. November 2005 - B 1 KR 30/04 R - BSGE 95, 219 ff.).

    35 Trotz der grundsätzlich strikten Anwendung hat die Rechtsprechung jedoch in engen Grenzen Ausnahmen anerkannt, wenn die ärztliche Feststellung oder die Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch Umstände verhindert oder verzögert worden sind, die dem Verantwortungsbereich der Krankenkassen und nicht dem des Versicherten zuzurechnen sind (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1981 - 3 RK 59/80 = BSGE 52, 254; Urteil vom 8. Februar 2000, a.a.O.; Urteil vom 8. November 2005, a.a.O.; Urteil vom 2. November 2007 - B 1 KR 38/06 R = SozR 4-2500 § 44 Nr. 14; Vay in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, SGB V § 49 Rn. 37; Höfler, KassKomm, § 49 SGB V Rn. 21a; Brinkhoff, jurisPK, § 49 SGB V Rn. 59).

    Die fehlende Feststellung oder Meldung der Arbeitsunfähigkeit darf dem Versicherten ausnahmsweise nicht entgegengehalten werden, wenn er seinerseits alles in seiner Macht Stehende getan hat, um seine Ansprüche zu wahren, daran aber durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung gehindert worden ist (BSG, Urteil vom 8. Februar 2000, a.a.O.).

    Diese Konstellation weist gewisse Parallelen zum Sachverhalt auf, welcher der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 8. Februar 2000 (a.a.O.) zugrunde lag.

  • BSG, 08.11.2005 - B 1 KR 30/04 R

    Krankenversicherung - rückwirkender Anspruch auf Krankengeld bei fehlerhafter

    Auszug aus LSG Hessen, 08.12.2011 - L 1 KR 360/10
    Die Gewährung von Krankengeld bei verspäteter Meldung ist deshalb auch dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei gegeben waren und dem Versicherten keinerlei Verschulden an dem unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung zur Last gelegt werden kann (BSG, Urteil vom 8. Februar 2000, a.a.O., und Urteil vom 8. November 2005 - B 1 KR 30/04 R - BSGE 95, 219 ff.).

    35 Trotz der grundsätzlich strikten Anwendung hat die Rechtsprechung jedoch in engen Grenzen Ausnahmen anerkannt, wenn die ärztliche Feststellung oder die Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch Umstände verhindert oder verzögert worden sind, die dem Verantwortungsbereich der Krankenkassen und nicht dem des Versicherten zuzurechnen sind (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1981 - 3 RK 59/80 = BSGE 52, 254; Urteil vom 8. Februar 2000, a.a.O.; Urteil vom 8. November 2005, a.a.O.; Urteil vom 2. November 2007 - B 1 KR 38/06 R = SozR 4-2500 § 44 Nr. 14; Vay in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, SGB V § 49 Rn. 37; Höfler, KassKomm, § 49 SGB V Rn. 21a; Brinkhoff, jurisPK, § 49 SGB V Rn. 59).

    Darüber hinaus hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 8. November 2005 (a.a.O.) entschieden, dass wenn der Versicherte (1.) alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan hat, um seine Ansprüche zu wahren, er (2.) daran aber durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung gehindert wurde (z.B. durch die Fehlbeurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Vertragsarztes und des MDK), und er (3.) - zusätzlich - seine Rechte bei der Kasse unverzüglich (spätestens innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) nach Erlangung der Kenntnis von dem Fehler geltend macht, er sich auf den Mangel auch zu einem späteren Zeitpunkt berufen kann.

  • BSG, 28.10.1981 - 3 RK 59/80

    Ruhen des Krankengeldanspruchs - Meldung der Arbeitsunfähigkeit - Nicht

    Auszug aus LSG Hessen, 08.12.2011 - L 1 KR 360/10
    35 Trotz der grundsätzlich strikten Anwendung hat die Rechtsprechung jedoch in engen Grenzen Ausnahmen anerkannt, wenn die ärztliche Feststellung oder die Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch Umstände verhindert oder verzögert worden sind, die dem Verantwortungsbereich der Krankenkassen und nicht dem des Versicherten zuzurechnen sind (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1981 - 3 RK 59/80 = BSGE 52, 254; Urteil vom 8. Februar 2000, a.a.O.; Urteil vom 8. November 2005, a.a.O.; Urteil vom 2. November 2007 - B 1 KR 38/06 R = SozR 4-2500 § 44 Nr. 14; Vay in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, SGB V § 49 Rn. 37; Höfler, KassKomm, § 49 SGB V Rn. 21a; Brinkhoff, jurisPK, § 49 SGB V Rn. 59).

    So kann sich beispielsweise die Kasse nicht auf den verspäteten Zugang der Meldung berufen, wenn dieser auf von ihr zu vertretenden Organisationsmängeln beruht und der Versicherte hiervon weder wusste noch wissen musste (BSG, Urteil vom 28. Oktober 1981, a.a.O.).

  • BSG, 14.02.2001 - B 1 KR 30/00 R

    Krankengeld - Arbeitsunfähigkeit - Verweisbarkeit - bisherige Tätigkeit - Verlust

    Auszug aus LSG Hessen, 08.12.2011 - L 1 KR 360/10
    Der Versicherte darf dann auf gleiche oder ähnlich geartete Tätigkeiten verwiesen werden, wobei der Kreis möglicher Verweisungstätigkeiten entsprechend der Funktion des Krankengeldes eng zu ziehen ist (BSG, Urteil vom 14. Februar 2001 - B 1 KR 30/00 R - SozR 3-2500 § 44 Nr. 9).

    Eine generelle Verweisung auf ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes genügt nicht (vgl. Brandts in: KassKomm, § 44 SGB V Rn. 41; BSG, Urteil vom 14. Februar 2001, a.a.O.).

  • BSG, 02.11.2007 - B 1 KR 38/06 R

    Krankenversicherung - Aufrechterhaltung des Krankengeldansprüche umfassenden

    Auszug aus LSG Hessen, 08.12.2011 - L 1 KR 360/10
    35 Trotz der grundsätzlich strikten Anwendung hat die Rechtsprechung jedoch in engen Grenzen Ausnahmen anerkannt, wenn die ärztliche Feststellung oder die Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch Umstände verhindert oder verzögert worden sind, die dem Verantwortungsbereich der Krankenkassen und nicht dem des Versicherten zuzurechnen sind (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1981 - 3 RK 59/80 = BSGE 52, 254; Urteil vom 8. Februar 2000, a.a.O.; Urteil vom 8. November 2005, a.a.O.; Urteil vom 2. November 2007 - B 1 KR 38/06 R = SozR 4-2500 § 44 Nr. 14; Vay in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, SGB V § 49 Rn. 37; Höfler, KassKomm, § 49 SGB V Rn. 21a; Brinkhoff, jurisPK, § 49 SGB V Rn. 59).

    Dies gilt auch für den Fall, dass die Bundesagentur nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezugs die Krankenkasse nicht über die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten informiert (BSG, Urteil vom 2. November 2007 - B 1 KR 38/06 R = SozR 4-2500 § 44 Nr. 14).

  • BSG, 17.08.1982 - 3 RK 28/81

    Beginn der Arbeitsunfähigkeit; Bronchialcarzinom; Beschäftigungsnachgang trotz

    Auszug aus LSG Hessen, 08.12.2011 - L 1 KR 360/10
    Ist ein Versicherter von seinem behandelnden Arzt auf Grund einer Fehldiagnose irrtümlich "gesundgeschrieben" worden, so muss er eine die Arbeitsunfähigkeit ablehnende ärztliche Feststellung nicht stets hinnehmen, sondern kann ihre Unrichtigkeit - ggf. auch durch die ex-post-Beurteilung eines anderen ärztlichen Gutachters - nachweisen (BSG, Urteil vom 17. August 1982 - 3 RK 28/81 = BSGE 54, 62).
  • BSG, 22.03.2005 - B 1 KR 22/04 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - Arbeitsloser - abschnittsweise

    Auszug aus LSG Hessen, 08.12.2011 - L 1 KR 360/10
    Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bleibt auch nach dem Verlust des Arbeitsplatzes für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit maßgebend, wenn der Versicherte aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden ist, beim Ausscheiden aber bereits arbeitsunfähig war und Krankengeld bezogen hat (BSG, Urteil vom 22. März 2005 - B 1 KR 22/04 R - BSGE 94, 247 ff.).
  • SG Hildesheim, 13.12.2012 - S 2 KR 209/12
    Der Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit muss danach als Obliegenheit des Versicherten innerhalb einer Woche nach Beginn bei der Krankenkasse gemeldet werden unter Vorlage der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V (vgl.: Bundessozialgericht, Urteil vom 12. November 1985 - 3 RK 35/849) sowie auch bei Beendigung und Neueintritt (vgl.: Brandts in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 49 SGB V Rn 33) und in Fällen befristeter Krankschreibungen auch bei ununterbrochen andauernder Arbeitsunfähigkeit (vgl.: Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 8. Dezember 2011 - L 1 KR 360/10 - Vay in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, § 49 SGB V Rn 36), wobei ein Anspruch auf Krankengeld bei Verstößen nicht geltend gemacht werden kann (vgl.: Bundessozialgericht, Urteil vom 8. Februar 2000 - B 1 KR 11/99 R).

    Eine Ausnahme wird nur dann angenommen, wenn dem Versicherten im maßgeblichen Zeitraum ein Handeln im Rechtssinne aufgrund Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit nicht möglich war, oder wenn der Versicherte seinerseits alles in seiner Macht Stehende getan hat und Umstände die Meldung der Arbeitsunfähigkeit unmöglich gemacht haben, die dem Verantwortungsbereich der Krankenkasse zuzurechnen sind (vgl.: Brandts in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 49 SGB V Rn 36 ff., Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 8. Dezember 2011 - L 1 KR 360/10).

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